Sie haben bei Amazon ein Kamera-Objektiv bestellt und eine Kaffeetasse erhalten? Ihre Sendung wird als zugestellt markiert, sie ist aber nicht auffindbar? Damit sind Sie nicht allein. So können Sie sich schützen und Ihre Rechte durchsetzen:
Was ist passiert?
Täglich werden viele wertvolle Waren per Paket versendet. Kriminelle suchen in Brief- und Paketsendungen nicht nur nach Bargeld, sondern auch nach hochpreisiger Technik. Vor allem zwei Probleme treten häufig auf:
- Das Paket wird als zugestellt markiert. Aber weder haben Sie das Paket angenommen noch einer Ihrer Nachbarn. Vielleicht sendet Ihnen das Transportunternehmen die elektronische Unterschrift zu, mit der der Empfang bestätigt wurde. Aber die Unterschrift ist unleserlich, oder es ist zwar Ihr Name zu lesen, die Unterschrift stammt aber gar nicht von Ihnen.
- Das Paket wird zugestellt. Statt der bestellten Ware ist aber ein geringerwertiger Artikel enthalten. Spezialfall: Billigware von „Chinashops“. (Mehr dazu erfahren)
Was steckt dahinter?
„Verschwindet“ das Paket auf dem Versandweg, steckt der Täter meist in der Versandkette. Wenn eine unleserliche, oder eine gefälschte Unterschrift präsentiert wird, kann der Zusteller der Täter sein, aber auch eine Person die sich gegenüber dem Zusteller als Empfänger des Pakets oder dessen Nachbar ausgibt.
Kommt die falsche Ware an, kann der Verkäufer selbst in betrügerischer Absicht gehandelt haben. Bei größeren und seriösen Unternehmen kann der Täter Mitarbeiter der Versandabteilung sein. Gerade bei Amazon-Bestellungen ist auffällig, dass die Pakete deren Inhalt vertauscht wurde, oft nicht nachverpackt worden sind. Nachverpackungen wiederum sprechen oft dafür, dass der Tausch in der Transportkette durchgeführt wurde.
Das Problem: Sie wissen natürlich nicht, wer der Täter war. Die gute Nachricht: In den meisten Fällen kann Ihnen das auch egal sein.
Wer haftet?
Wenn Sie als Privatperson bei einem gewerblichen Verkäufer kaufen, trägt der Verkäufer das Versandrisiko. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass die von Ihnen gekaufte Ware auch bei Ihnen angekommen ist. Es genügt nicht, dass der Verkäufer nachweisen kann, dass er das Paket mit der Ware an den Versanddienstleister übergeben hat. Der Verkäufer ist für den gesamten Weg bis zu Ihrer Haustür verantwortlich.
ACHTUNG: Haben Sie die Ware von einem privaten Verkäufer gekauft, gelten andere Haftungsregeln. Der Verkäufer muss dann nur beweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß verpackt und dem Transportdienstleister übergeben hat. Das Risiko, dass die Ware – egal ob absichtlich oder versehentlich – verschwindet, zerstört oder entwendet wird, trägt der Käufer.
ACHTUNG: Haben Sie dem Versanddienstleister eine Abstellgenehmigung erteilt und der Verkäufer kann (in der Regel durch die Aussage des Zustellers) nachweisen, dass das Paket dort abgelegt wurde, hat der Empfänger häufig ein Problem. Denn ist das Paket von dort verschwunden, oder ist es möglich, dass der Inhalt des Pakets erst dort ausgetauscht wurde, haftet der Verkäufer in der Regel nicht.
Wie reagiere ich richtig?
Wenn das Paket nicht ankommt:
- Informieren Sie umgehend den Verkäufer. Setzen Sie eine Frist für die Lieferung der Ware. Erhalten Sie keine Reaktion, versenden Sie einen Brief per Einwurf-Einschreiben.
- Falls sich Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben (insbesondere bei gefälschter Unterschrift): Erstatten Sie umgehend Strafanzeige bei der Polizei. Die meisten Bundesländer ermöglichen Online-Anzeigen (Übersicht). Hängen Sie dort die Bestelldaten, die Sendungsdaten und die Kommunikation mit dem Verkäufer an.
- Verweigert der Verkäufer den erneuten Versand der Ware oder hat er die (per Einwurf-Einschreiben) gesetzte Frist verstreichen lassen? Dann lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Wenn die falsche Ware ankommt:
- Informieren Sie umgehend den Verkäufer. Setzen Sie eine Frist für die Lieferung der richtigen Ware. Erhalten Sie keine Reaktion, versenden Sie einen Brief per Einwurf-Einschreiben.
- Falls der Verkäufer die Angelegenheit nicht aufklären kann (z. B. versehentliche Verwechselung beim Verpacken), ergibt sich regelmäßig der Verdacht einer Straftat. Erstatten Sie umgehend Strafanzeige bei der Polizei. Die meisten Bundesländer ermöglichen Online-Anzeigen (Übersicht). Hängen Sie dort die Bestelldaten, die Sendungsdaten, eine Beschreibung (ggf. Fotos der gelieferten Ware) und die Kommunikation mit dem Verkäufer an. Bewahren Sie den Versandkarton zu Beweiszwecken auf.
- Verweigert der Verkäufer den Versand der korrekten Ware oder hat er die (per Einwurf-Einschreiben) gesetzte Frist verstreichen lassen? Dann lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Wie kann ich mich schützen?
Bestellen Sie nur bei vertrauenswürdigen Anbietern. (So erkennen Sie einen Fakeshop)
Wurde das Paket nachverpackt, oder kommt es Ihnen zu leicht vor? Filmen Sie, wie Sie das Paket öffnen und packen Sie das Paket am besten zusammen mit einem Zeugen aus. Gerade wenn Sie teure Waren bestellt haben, sollten Sie auch ohne konkreten Verdacht das Auspacken filmen und/oder das Paket in Anwesenheit eines Zeugen öffnen. Auch Transportschäden lassen sich so besser nachweisen.
Erteilen Sie keine Abstellgenehmigungen. Wenn Sie eine Abstellgenehmigung erteilen, wählen Sie einen möglichst von außen nicht einsehbaren Ort. Im Idealfall sollte sich der Ablageort im Bereich einer Überwachungskamera befinden (So verhalten Sie sich rechtskonform bei der Überwachung Ihres Grundstücks mit Kameras). So können Sie prüfen, ob das Paket wirklich am vereinbarten Ort abgelegt wurde. Übrigens: Der Versanddienstleister muss Sie benachrichtigen, sobald er das Paket abgelegt hat (BGH Urteil v. 07.04.2022 – I ZR 212/20).