Wird eine Forderung gerichtlich gegen Sie geltend gemacht, beispielsweise durch ein gerichtliches Mahnverfahren, müssen Sie immer reagieren. Mit gelben Briefen vom Gericht sollten Sie immer unverzüglich einen Anwalt aufsuchen und diesen sofort darauf hinweisen, dass ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.
➤ gerichtliche Mahnbescheide
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren. Ob eine Forderung berechtigt ist, wird im gerichtlichen Mahnverfahren nicht geprüft. Erst durch Ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid muss die Gegenseite beweisen, dass ihr der Anspruch auch wirklich zusteht. Wird ein Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, ist dieser genauso vollstreckbar wie ein gerichtliches Urteil. Gerade unseriöse Unternehmen und Betrüger spekulieren oft darauf, dass der Mahnbescheid übersehen oder nicht ernst genommen wird.
Haben Sie keinen Mahnbescheid bekommen, oder die Widerspruchsfrist versäumt, erheben Sie trotzdem unverzüglich Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Sie werden außergerichtlich mit einer Forderung konfrontiert, die Sie für unberechtigt halten? Oft benötigen Sie für die Forderungsabwehr keinen Anwalt, sondern können die Forderung selbst abwehren. So reagieren Sie richtig:
Warum nicht aussitzen?
Manch einer hält es für eine gute Idee, auf außergerichtliche Forderungsschreiben einfach nicht zu reagieren. Kennt die Gegenseite Ihren Namen und Ihre Anschrift, ist die Wahrscheinlichkeit jedoch hoch, dass sie Ihnen in Zukunft weiter Ärger bereiten wird. Egal ob durch weitere Mahnschreiben, Inkassoschreiben, gerichtliche Mahnbescheide oder die Eintragung bei der SCHUFA – die meisten Forderungen werden aggressiv durchgesetzt. Eine Forderung aktiv abzuwehren hat viele Vorteile.
Nicht zu reagieren kommt eigentlich nur in einem Fall ernsthaft in Betracht: Die Gegenseite kennt Ihre Postanschrift nicht und handelt in betrügerischer oder erpresserischer Absicht. In diesem Fall wird die Gegenseite auch keine weiteren Schritte zur Durchsetzung ihrer angeblichen Forderung unternehmen.
Vorsicht: Auch wenn die Sache für Sie ein klarer Betrug sein mag – viele Betreiber von Abofallen agieren im rechtlichen Graubereich und versuchen teilweise durchaus, ihre Forderung auch gerichtlich durchzusetzen. Auch in diesen Fällen ist eine aktive Forderungsabwehr sinnvoll.
Forderungen richtig abwehren
Teilen Sie der Gegenseite ausdrücklich mit, dass Sie die Forderung für unberechtigt halten.
➤ Wie?
„Sie haben mich in Ihrem Schreiben vom X.X.202X zur Zahlung von X € aufgefordert. Diese Forderung bestreite ich hiermit ausdrücklich.„
➤ Warum?
Wenn Sie der Forderung aktiv widersprechen, darf diese nicht bei der SCHUFA oder anderen Wirtschaftsauskunfteien eingetragen werden, § 31 BDSG.
Sie möchten gegen eine unberechtigte Eintragung vorgehen? Hier erhalten Sie weitere Informationen.
Teilen Sie der Gegenseite mit, warum Sie die Forderung für unberechtigt halten.
➤ Wie?
„Mir ist nicht bekannt, dass zwischen uns ein Vertrag geschlossen wurde.„
„Die von mir bei Ihnen bestellte Ware ist nie angekommen.„
„Den mit Ihnen geschlossenen Vertrag habe ich widerrufen und die Ware am X. X. 202X an Sie zurückgesendet.„
„Vertraglich vereinbart ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von 19,99 €. Die von Ihnen ausgesprochene Preiserhöhung ist unwirksam.„
➤ Warum?
Die Sachlage rechtzeitig klarzustellen, spart allen Beteiligten Zeit und Geld. Haben Sie eine Leistung nicht in Anspruch genommen? Handelt es sich um eine Personenverwechslung? All dies kann schnell richtiggestellt und geklärt werden.
Hat die Gegenseite eine berechtigte Forderung, Ihnen steht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht zu? Sie müssen der Gegenseite aktiv mitteilen, dass Sie von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
Die Forderung ist verjährt? Die Verjährung ist ein Einwand, den der Schuldner aktiv gegenüber dem Gläubiger erheben muss. Der Schuldner muss hier also aktiv werden.
Die Forderung ist grundsätzlich berechtigt, Sie sind aber mit der Höhe nicht einverstanden? Bitte beachten Sie, dass Sie in der Regel trotzdem den berechtigten Teil der Forderung bezahlen müssen.
Üben Sie Ihre Gestaltungsrechte aus.
➤ Wie?
Bei Abofallen: „Sollte wider Erwarten doch ein Vertrag zustande gekommen sein, wird dieser hiermit widerrufen und hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.„
Ist Ihnen ein Vertrag untergeschoben worden, wie zum Beispiel bei Branchenbucheinträgen: „Sollte doch ein Vertrag zustande gekommen sein, erkläre ich hiermit die Anfechtung der zum Vertragsschluss führenden Erklärung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise wegen Irrtums. Ich wollte keinen Vertrag mit dem von Ihnen behaupteten Inhalts abschließen. Zudem erkläre ich höchst hilfsweise den Widerruf eines etwaig geschlossenen Vertrags sowie die außerordentliche fristlose und ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.„
Falls die Forderung verjährt ist: „Hinsichtlich der geltend gemachten Forderung wird die Einrede der Verjährung erhoben.„
➤ Warum?
Gerade bei Abofallen und anderen langfristig laufenden Verträgen ist es wichtig, dass Sie rechtzeitig von den Ihnen zustehenden Gestaltungsrechten Gebrauch machen.
Das Widerrufsrecht kann sich bei nicht erteilter oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung auf 1 Jahr und 14 Tage verlängern. Auch wenn die Gegenseite behauptet, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht oder die Frist dafür abgelaufen ist, sollten Sie trotzdem vorsorglich den Widerruf erklären. Oft steht Ihnen das Widerrufsrecht nämlich tatsächlich zu. Bis es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, ist die Frist aber häufig wirklich abgelaufen.
Auch das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss innerhalb eines Jahres ausgeübt werden.
Bei Aboverträgen ist es wichtig, die Kündigung zu erklären. Auch wenn diese scheinbar weit in der Zukunft liegt, gibt es häufig Gründe dafür, dass die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt greift als in den AGB vereinbart ist. Je früher Sie die Kündigung erklären, desto besser.
Teilen Sie der Gegenseite mit, dass Sie außergerichtlich keine Zahlung leisten werden.
➤ Wie?
„Ich werde außergerichtlich keine Zahlung leisten. Sollten Sie an Ihrer Forderung festhalten, werden Sie hiermit ausdrücklich aufgefordert, diese gerichtlich geltend zu machen. Von weiteren außergerichtlichen Schreiben und Mahnungen bitte ich abzusehen.„
➤ Warum?
Wenn sich die Forderung in einem Gerichtsverfahren ganz oder teilweise als berechtigt erweist, müssen Sie auch die Kosten zahlen, die der Gegenseite für die außergerichtliche Tätigkeit eines eingeschalteten Rechtsanwalts oder ein Inkassounternehmens entstanden sind.
Haben Sie vor der Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Inkassounternehmens klargestellt, dass Sie außergerichtlich keine Zahlung leisten werden, ist dem Gläubiger klar, dass er ohne Gerichtsverfahren nicht an sein Geld kommt. Schaltet er trotzdem außergerichtlich einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen ein, treibt er damit nur die Kosten in die Höhe und verstößt gegen seine gesetzliche Pflicht zur Schadensminimierung.
Wenn Sie geneigt sind, sich außergerichtlich zu einigen, sollten Sie auf diesen Absatz verzichten.
Fordern Sie eine Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO an.
➤ Wie?
„Sie werden hiermit aufgefordert,
Auskunft
gemäß Artikel 15 Absatz 1 DSGVO zu erteilen und mir Kopien meiner personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, Artikel 15 Absatz 3 DSGVO.„
➤ Warum?
Gerade wenn für Sie nicht klar ist, warum die Gegenseite die Forderung gegen Sie erhebt, kann eine Datenauskunft helfen, den Sachverhalt aufzuklären. Die Gegenseite muss Ihnen innerhalb eines Monats alle dort über Sie gespeicherten Daten offenlegen.
Sie brauchen Hilfe bei der Durchsetzung Ihres Auskunftsanspruchs? Hier erhalten Sie weitere Informationen.
Versenden Sie das Schreiben per Einwurfeinschreiben.
➤ Wie?
Drucken Sie das Schreiben aus und versenden Sie den Brief per Einwurfeinschreiben. Diese Zusatzleistung kostet bei der Deutschen Post AG aktuell 2,35 € Zusatzentgelt. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens auf.
Liefern Sie das Schreiben in einer Postfiliale ein und lassen Sie sich einen Einlieferungsbeleg drucken.
Fertigen Sie vom Einlieferungsbeleg ebenfalls eine Kopie an. Das Thermopapier kann durch Lichteinstrahlung und Verschmutzung unleserlich werden.
Bewahren Sie Kopie des Schreibens, Original des Einlieferungsbeleg und die Kopie des Einlieferungsbeleg gut auf.
➤ Warum per Einwurfeinschreiben und nicht per einfachem Brief oder E-Mail?
Der Versand per einfachem Brief oder E-Mail ist zwar am kostengünstigsten. Wichtig ist aber, dass man den Zugang des Schreibens bei der Gegenseite beweisen kann. Dies ist beim Versand per einfachem Brief oder E-Mail in der Regel nicht möglich, wenn der Empfänger den Erhalt des Schreibens bestreitet.
Beim Einwurfeinschreiben wird die Zustellung durch den Postboten quittiert. Vorteil: Das Schreiben wird auch dann zugestellt, wenn der Empfänger nicht zu Hause ist. Eine Annahmeverweigerung ist nicht möglich. Nachteil: Es kommt durchaus vorkommen, dass der Postbote den Brief in den falschen Kasten einwirft. Zum Beispiel wenn ein Nachname in einem Haus mehrfach vorkommt.
Beim Übergabeeinschreiben muss der Empfänger den Erhalt des Briefes quittieren. Vorteil: Die Unterschrift des Empfängers ist ein sehr starker Beweis für den Zugang des Schreibens. Nachteil: Es kommt häufig vor, dass die Annahme des Briefes verweigert wird. Oder das der Empfänger nicht zu Hause ist und der Brief deshalb zur Abholung in eine Postfiliale geschickt wird. Diese Briefe werden häufig nicht abgeholt.
Empfehlenswert ist daher, das Schreiben per Einwurfeinschreiben zu versenden. Solange der Empfänger den Erhalt des Schreibens nicht bestätigt, gibt es aber keine absolute Sicherheit.
Hier finden Sie ein kostenloses Musterschreiben für die Abwehr unberechtigter Forderungen.
Wenn Sie Hilfe bei der Abwehr einer Forderung benötigen, vereinbaren Sie einen Beratungstermin, oder senden Sie Ihr Anliegen per Mail an kontakt@davidwirth.de.
Sind Sie nicht sicher, ob ich Ihnen in der Angelegenheit weiterhelfen kann, oder möchten Sie nur wissen, wie viel die Bearbeitung Ihres Falles kosten würde, buchen Sie ein kostenloses Erstgespräch.