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Beratungshilfe

Wenn Sie nur ein geringes oder gar kein Einkommen haben, kann der Staat die Kosten für einen Anwalt übernehmen. Wenn Sie beispielsweise Sozialhilfe, Bürgergeld oder BAföG bekommen, ist das in aller Regel der Fall. Aber auch wenn Ihr Einkommen höher ist, können Sie gegebenenfalls Anspruch auf Beratungshilfe haben. Hier können Sie prüfen, ob Sie voraussichtlich anspruchsberechtigt sind.

Auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums gibt es ein Formular. Füllen Sie es aus und schicken Sie es an Ihr Amtsgericht. Welches Amtsgericht für Sie zuständig ist, können Sie hier ermitteln. Legen Sie Kopien von wichtigen Unterlagen bei, zum Beispiel Ihren Bürgergeldbescheid und Belege für Ihre relevanten Ausgaben, wie Miete oder Unterhalt.

Wenn Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe haben, müssen Sie nur einen Eigenanteil von 15,00 € selbst bezahlen.

Sie sollten die Beratungshilfe beantragen, bevor Sie zu einem Anwalt gehen. Die Bescheinigung darüber, dass Ihnen Beratungshilfe gewährt wird, nehmen Sie dann zum Anwaltstermin mit.

In dringenden Fällen können Sie auch ohne Beratungshilfeschein zu einem Anwalt gehen. Sie können die Beratungshilfe nach dem Anwaltstermin beantragen. Wenn der Antrag abgelehnt wird, müssen Sie die vollen Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung allerdings selbst zahlen. Allein die Erstberatungsgebühr beträgt in der Regel mindestens 150,00-200,00 €. Hier können Sie ermitteln, wie viel der Anwalt für „Selbstzahler“ kosten würde. Tragen Sie dazu bei „Streitwert“ die Höhe der Forderung ein, um die es geht.