Wenn Sie keinen Anspruch auf Beratungshilfe und auch keine Rechtsschutzversicherung haben, kann es vorkommen, dass die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts so hoch sind, dass Sie es sich nicht leisten können. Für diesen Fall sieht das Gesetz in § 4a RVG eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot von Erfolgshonoraren vor. Die Hauptanwendungsfälle bei Rechtsanwälten sind:
Wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht, oder
der Auftraggeber aus wirtschaftlichen Gründen ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Wenn in diesen Fällen vereinbart wird, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, muss für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart werden.
Wie hoch der angemessene Zuschlag ist, bestimmt sich nach dem voraussichtlichen Risiko eines Misserfolgs und danach, wie viel im Misserfolgsfall gezahlt wird. Der Anwalt soll „unter dem Strich“ mindestens die gesetzliche Vergütung erhalten. Ein Beispiel: Angenommen die gesetzliche Gebühr liegt bei 1000,00 €, das Misserfolgsrisiko bei 50 % (also die Erfolgswahrscheinlichkeit bei 60 %) und der Anwalt bekommt im Misserfolgsfall 200,00 €. Dann würde der Anwalt in 5/10 Fällen insgesamt 1000,00 € bekommen. Damit er mit der Vergütung der übrigen 5/10 Fälle insgesamt über alle 10 Fälle gerechnet die gesetzliche Gebühr erhält (also 10.000,00 €), müsste er in diesen 5 erfolgreichen Fällen 9000,00 € einnehmen (10.000,00 – 1000,00). In jedem dieser 5 erfolgreichen Fälle müsste das Erfolgshonorar somit 1800,00 € betragen. Bei einem Misserfolgsrisiko von 20 % würde er in 2/10 Fällen 400,00 € einnehmen und müsste damit in den übrigen 8/10 Fällen nur 1200,00 € (9600,00 / 8) Erfolgshonorar verlangen.
Also: Je höher das Risiko und je geringer die Vergütung im Misserfolgsfall desto höhe muss die Erfolgsvergütung ausfallen. Umgekehrt sorgen geringes Risiko und/oder hohe Vergütung im Misserfolgsfall zu einem geringeren Erfolgshonorar.
Hier können Sie das Erfolgshonorar berechnen. Bitte beachten Sie:
Der Rechner berechnet automatisch die gesetzliche Vergütung nach Anlage 2 RVG auf Grundlage des Gegenstandswerts. Es wird dabei von einer außergerichtlichen Tätigkeit ausgegangen und dabei eine 1,3- Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sowie die Auslagenpauschale 7002 VV RVG zuzüglich 19 % MwSt. zugrunde gelegt. Die tatsächliche gesetzliche Vergütung kann davon abweichen.
Wie hoch das Misserfolgsrisiko ist, lässt sich eigentlich nicht in Prozent ausdrücken. Die Einschätzung obliegt letztlich dem Rechtsanwalt und ist eine bloße Hilfsgröße, um eine angemessene Vergütung berechnen zu können.