Sie haben eine Forderung und wollen diese durchsetzen? So setzen Sie Ihre Forderung selbst effektiv durch:
Wollen Sie Ihre Forderung mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen? Kontaktieren Sie mich oder reservieren Sie sich jetzt einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.
Fälligkeit der Forderung herbeiführen
Damit Sie eine Forderung durchsetzen können, muss sie fällig sein. Wenn keine Leistungszeit bestimmt ist, ist die Forderung sofort fällig, § 271 Absatz 1 BGB.
Gegebenenfalls müssen Sie aber erst einmal (wirksam) eine rechtsgestaltende Erklärung abgeben – den Rücktritt vom Vertrag, die Anfechtung, den Widerruf etc. Stellen Sie sicher, dass Sie diese Erklärung fristgerecht, formgerecht und gegenüber der richtigen Person abgeben und den Zugang dieser Erklärung bei der Gegenseite nachweisen können.
Wie kann ich den Zugang rechtssicher nachweisen?
Sie müssen im Streitfall beweisen können, dass und wann eine Erklärung (Kündigung, Mahnung, etc.) bei der Gegenseite eingegangen ist. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:
1. Der Schuldner bestätigt, von Ihrer Erklärung Kenntnis zu haben. Dadurch steht fest, dass dem Schuldner Ihre Erklärung spätestens zu diesem Zeitpunkt vorlag.
Beispiel: Der Schuldner weist Ihre Rechnung vom 12.01. mit Schreiben vom 20.02. zurück. Dann lag Ihre Rechnung dem Schuldner spätestens am 20.02. vor.
Vorsicht: Wenn Sie eine Frist einhalten müssen oder die Gegenseite nicht reagiert, sollten Sie sich einer anderen Methode bedienen.
2. Mail mit Lesebestätigung. Bestätigt der Empfänger den Erhalt Ihrer Nachricht, ist das ein sicheres Beweismittel.
Vorsicht: Auch wenn vom Empfänger eine Lesebestätigung angefordert wird, muss der Empfänger diese nicht abgeben. Dass Sie keine Fehlermeldung erhalten haben, dass die Mail nicht zustellbar ist, ist kein Nachweis für die Zustellung.
3. Einschreiben. Beim Einschreiben erfolgt die Zustellung gegen Unterschrift des Empfänger.
Vorsicht: Die Deutsche Post verlangt gemäß ihrer AGB vom Empfänger eine „schriftliche Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung“ (Abs. 2 AGB Brief National). Wird der Empfänger nicht angetroffen (was oft passiert), erhält er eine Benachrichtigungskarte und muss den Brief in der Filiale abholen. Der Zugang erfolgt dann teilweise erst Tage später oder wenn der Empfänger den Brief nicht abholt, geht das Schreiben an den Absender zurück. Für Fristsachen und „erfahrene Schuldner“ nicht geeignet.
4. Einwurfeinschreiben. Der Zusteller dokumentiert die Zustellung des Briefs. Bewahren Sie als Nachweis eine Kopie Ihres Schreibens und den Einlieferungsbeleg auf. Rufen Sie die Zustellungsdaten online ab und speichern Sie diese ebenfalls.
Vorsicht: Auch Einwurfeinschreiben bieten keine absolute Sicherheit. Der Zusteller prüft nur den auf dem Briefkasten angegebenen Nachnamen und wirft den Brief an „Sebastian Müller“ in einen Briefkasten mit dem Nachnamen „Müller“. Gegebenenfalls ist eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt oder bei Unternehmen eine Abfrage des Handelsregisters sinnvoll. Dokumentieren Sie das Ergebnis.
5. Zustellung per Gerichtsvollzieher. Sie können Schriftstücke durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher am Wohnort des Empfängers. Die Kosten liegen bei 12.00 € für die Zustellung (Nr. 11 GvKostG), zzgl. 3,25 € Wegegeld (für den ersten 10 km, Nr. 711 GvKostG), Kopiergebühren und Mehrwertsteuer.
Vorsicht: Wichtig ist, dass Sie die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher beantragen. Sonst versendet der Gerichtsvollzieher das Dokument nur per Post.
6. Zustellung per Bote. Das ist die sicherste Methode. Lassen Sie den Boten (das kann auch ein Angestellter, Freund oder Verwandter sein) das Schriftstück lesen, in den Umschlag stecken, in den Briefkasten einwerfen und dann auf einer Kopie des Schreibens durch lesbare Unterschrift bestätigen, dass und wann das Original in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. Im Idealfall macht der Bote ein Video des Einwurfvorgangs.
Die Fälligkeit hängt bei Werkverträgen (§ 641 BGB), Bauverträgen (§ 650g BGB) und Architektenverträgen (§ 15 HOAI, § 650g BGB) von der Abnahme ab.
Ist Ihre Forderung von einer Gegenleistung abhängig und Sie haben diese weder erbracht, noch ist die Gegenseite vorleistungspflichtig, müssen Sie die von Ihnen geschuldete Gegenleistung anbieten.
Beachten Sie vertragliche Sondervereinbarungen zur Fälligkeit der Forderung. Ist zum Beispiel die Anwendung der VOB/B vereinbart, müssen Sie die dortigen Regelungen beachten. Verwendet die Gegenseite Allgemeine Geschäftsbedingungen, können auch dort Regelungen zur Fälligkeit vereinbart sein.
Die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung ist in der Regel keine Voraussetzung für die Fälligkeit, kann aber vertraglich als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart sein. Achtung: Beispielsweise Arzt- und Anwaltshonorare werden nur nach Erteilung einer Rechnung fällig (§ 12 GOÄ, § 10 RVG). Welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, ergibt sich aus § 14 UStG.
Darlehen ohne festes Rückzahlungsdatum sind erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn sie gekündigt wurden, § 488 Abs. 3 BGB.
Verzug des Schuldners herbeiführen
Die zweite wichtige Voraussetzung für jede erfolgreiche Forderungsdurchsetzung ist der Verzug des Schuldners. Erst wenn sich der Schuldner mit der Zahlung im Verzug befindet, können Sie Mahngebühren, Inkasso- und Anwaltskosten und Verzugszinsen geltend machen.
Der Verzug ist in § 286 BGB geregelt:
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
Wichtigstes Mittel um den Verzug herbeizuführen ist also die Mahnung des Schuldners. Fordern Sie den Schuldner zur Zahlung auf. Eine Frist müssen Sie dabei nicht setzen. Sie müssen aber deutlich machen, dass Sie die Zahlung verlangen. Mitteilungen wie „Die Rechnung ist noch nicht bezahlt.“, „Wann bezahlen Sie die Rechnung?“ oder „Warum ist die Rechnung noch offen?“ sind im Zweifel nicht ausreichend.
Wenn Sie eine Frist setzen, muss diese so bemessen sein, dass der Schuldner nach deren Erhalt noch ausreichend Zeit hat, die Zahlung zu veranlassen. 10-14 Tage sind übliche Fristen. Da im heutigen Zahlungsverkehr Zahlungen per Sofortüberweisung durchgeführt werden können, sind aber auch sehr kurze Fristen ausreichend. Keine Sorge vor zu kurz gesetzten Fristen: Eine zu kurze Fristsetzung löst automatisch eine angemessene Frist aus. Aber der Verzug tritt erst ein, wenn der Schuldner nach Ablauf der angemessenen Frist noch keine Zahlung geleistet hat. Achten Sie also vor der Einleitung weiterer kostenauslösender Schritte darauf, dass eine angemessene Frist abgelaufen ist.
Und auch hier wichtig: Ob und wann die Mahnung dem Schuldner zugegangen ist, müssen im Zweifel Sie beweisen.
Wie kann ich den Zugang rechtssicher nachweisen?
Sie müssen im Streitfall beweisen können, dass und wann eine Erklärung (Kündigung, Mahnung, etc.) bei der Gegenseite eingegangen ist. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:
1. Der Schuldner bestätigt, von Ihrer Erklärung Kenntnis zu haben. Dadurch steht fest, dass dem Schuldner Ihre Erklärung spätestens zu diesem Zeitpunkt vorlag.
Beispiel: Der Schuldner weist Ihre Rechnung vom 12.01. mit Schreiben vom 20.02. zurück. Dann lag Ihre Rechnung dem Schuldner spätestens am 20.02. vor.
Vorsicht: Wenn Sie eine Frist einhalten müssen oder die Gegenseite nicht reagiert, sollten Sie sich einer anderen Methode bedienen.
2. Mail mit Lesebestätigung. Bestätigt der Empfänger den Erhalt Ihrer Nachricht, ist das ein sicheres Beweismittel.
Vorsicht: Auch wenn vom Empfänger eine Lesebestätigung angefordert wird, muss der Empfänger diese nicht abgeben. Dass Sie keine Fehlermeldung erhalten haben, dass die Mail nicht zustellbar ist, ist kein Nachweis für die Zustellung.
3. Einschreiben. Beim Einschreiben erfolgt die Zustellung gegen Unterschrift des Empfänger.
Vorsicht: Die Deutsche Post verlangt gemäß ihrer AGB vom Empfänger eine „schriftliche Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung“ (Abs. 2 AGB Brief National). Wird der Empfänger nicht angetroffen (was oft passiert), erhält er eine Benachrichtigungskarte und muss den Brief in der Filiale abholen. Der Zugang erfolgt dann teilweise erst Tage später oder wenn der Empfänger den Brief nicht abholt, geht das Schreiben an den Absender zurück. Für Fristsachen und „erfahrene Schuldner“ nicht geeignet.
4. Einwurfeinschreiben. Der Zusteller dokumentiert die Zustellung des Briefs. Bewahren Sie als Nachweis eine Kopie Ihres Schreibens und den Einlieferungsbeleg auf. Rufen Sie die Zustellungsdaten online ab und speichern Sie diese ebenfalls.
Vorsicht: Auch Einwurfeinschreiben bieten keine absolute Sicherheit. Der Zusteller prüft nur den auf dem Briefkasten angegebenen Nachnamen und wirft den Brief an „Sebastian Müller“ in einen Briefkasten mit dem Nachnamen „Müller“. Gegebenenfalls ist eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt oder bei Unternehmen eine Abfrage des Handelsregisters sinnvoll. Dokumentieren Sie das Ergebnis.
5. Zustellung per Gerichtsvollzieher. Sie können Schriftstücke durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher am Wohnort des Empfängers. Die Kosten liegen bei 12.00 € für die Zustellung (Nr. 11 GvKostG), zzgl. 3,25 € Wegegeld (für den ersten 10 km, Nr. 711 GvKostG), Kopiergebühren und Mehrwertsteuer.
Vorsicht: Wichtig ist, dass Sie die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher beantragen. Sonst versendet der Gerichtsvollzieher das Dokument nur per Post.
6. Zustellung per Bote. Das ist die sicherste Methode. Lassen Sie den Boten (das kann auch ein Angestellter, Freund oder Verwandter sein) das Schriftstück lesen, in den Umschlag stecken, in den Briefkasten einwerfen und dann auf einer Kopie des Schreibens durch lesbare Unterschrift bestätigen, dass und wann das Original in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. Im Idealfall macht der Bote ein Video des Einwurfvorgangs.
In einigen Fällen tritt der Verzug auch ohne Mahnung ein.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Absatz 2 bietet viele Möglichkeiten.
Ein Beispiel für Nr. 1 sind Zahlungsklauseln in Mietverträgen, die z. B. bestimmen, dass die Zahlung der Miete bis zum 3. Werktag des Kalendermonats zu erfolgen hat. Vorsicht: Solche Klauseln können unwirksam sein, wenn sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Der für Verbraucher häufigste Anwendungsfall von Nr. 2 ist der Widerruf. § 357 Absatz 1 BGB bestimmt, dass die Leistungen nach spätestens 14 Tagen (gerechnet ab dem Zugang des Widerrufs beim Verkäufer) zurückzugewähren sind. Geht der Widerruf des Verbrauchers am 12.01. beim Verkäufer ein, muss er den Kaufpreis bis zum 26.01. erstatten und befindet sich – auch ohne Mahnung des Käufers – ab dem 27.01. im Verzug. Die gesetzliche Fristenregelung ermöglicht es dem Verbraucher dadurch, auch ohne Mahnung nach 14 Tagen Verzugszinsen zu fordern und einen Anwalt zu beauftragen, dessen Kosten der Verkäufer als Kosten des Verzugs erstatten muss.
Ein häufiger Irrtum: Ein in der Rechnung genanntes Zahlungsziel ist kein Fall von Nr. 1 oder 2 und ein Überschreiten der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist führt daher nicht automatisch zum Verzug. Im Vertrag kann hingegen z. B. vereinbart werden, dass die Zahlung der Rechnung spätestens von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden oder 14 Tage nach Erhalt der Ware zu erfolgen hat.
Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Erfüllung liegt dann vor, wenn die Gegenseite die Zahlung rundweg ablehnt und diese Ablehnung auch als „letztes Wort“ verstanden werden soll. Macht der Schuldner beispielsweise unberechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend oder will er erkennbar über die Höhe der Forderung oder die Zahlungsmodalitäten verhandeln, liegt noch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor.
Die hinsichtlich des Verzugs beste und trotzdem kaum genutzte Möglichkeit des Verzugseintritts bietet Nr. 3:
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Bei Verträgen zwischen Unternehmern („B2B„) kommt der Schuldner also 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Ist der Zeitpunkt des Rechnungszugangs streitig, tritt der Verzug 30 Tage nachdem die Gegenleistung erfolgt ist ein.
Ist der Schuldner Verbraucher („B2C“ oder „C2C„) muss die Rechnung einen Hinweis erhalten der wie folgt lauten könnte:
„Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens in Verzug geraten, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung zahlen.“
Selbst mahnen
Befindet sich der Schuldner im Verzug, muss er alle weiteren Kosten tragen, die nun entstehen. Wenn Sie sich entscheiden, den Schuldner nach Eintritt des Verzugs noch einmal selbst zu mahnen, können Sie Mahngebühren und Verzugszinsen geltend machen:
Mahngebühren: Für die nach Eintritt des Verzugs erfolgenden Mahnungen können Sie die angefallenen Kosten als Kosten des Verzugs vom Schuldner erstattet verlangen. Führen Sie erst durch Ihre Mahnung den Verzug des Schuldners herbei („1. Mahnung“), können Sie dafür keine Erstattung Ihrer Kosten verlangen, weil der Schuldner sich ja noch nicht im Verzug befindet. Ist der Verzug bereits vor Ihrer 1. Mahnung durch einen anderen Umstand eingetreten (§ 286 Abs. 2 oder 3 BGB), können Sie auch für die 1. Mahnung die angefallenen Kosten verlangen.
Die Mahngebühren können Sie entweder konkret berechnen, oder Sie können eine Pauschale ansetzen. Diese Pauschale dürfen Sie aber nur dann ansetzen, wenn Sie dies vertraglich (z. B. in den AGB) vereinbart haben und diese Klausel auch wirksam ist. Die Klausel ist unwirksam, wenn 1. die Pauschale höher ist als die gewöhnlicherweise zu erwartenden Kosten oder 2. dem Schuldner nicht der Nachweis gestattet wird, dass die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger als die Pauschale sind (vgl. § 309 Nr. 5 BGB).
Egal ob Sie eine Pauschale berechnen oder die konkret entstandenen Kosten abrechnen: Zeitaufwand, Verwaltungsgebühren, anteilige Büromiete, etc. sind nicht erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 26.06.2019 – VIII ZR 95/18). Im Grunde genommen sind nur Porto und Druckkosten erstattungsfähig.
Verzugszinsen: Tritt der Verzug am 12.01. ein, können Sie ab dem 13.01. Verzugszinsen verlangen. Der Verzugszins beträgt bei Verbrauchergeschäften 5 Prozentpunkte (nicht Prozent!) über dem Basiszinssatz (ab 1.1.2026: 1,71 %, aktueller Basiszinssatz auf der Seite der Deutschen Bundesbank), also 6,71 %, § 288 Absatz 1 BGB und bei Geschäften an denen kein Verbraucher beteiligt ist, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB. Einen übersichtlichen Zinsrechner finden Sie hier.
Anwalt oder Inkassobüro einschalten
Ob Sie einen Anwalt oder ein Inkassobüro einschalten, ist Ihnen überlassen. Inkassounternehmen werben oft mit geringen Fallpauschalen und können dadurch vor allem dann günstiger sein, wenn der Forderungseinzug scheitert.
Der Nachteil von Inkassounternehmen: Inkassounternehmen können Sie nur außergerichtlich und im gerichtlichen Mahnverfahren vertreten. Spätestens im gerichtlichen Hauptsacheverfahren brauchen Sie einen Anwalt. Für Forderungen bis 10.000,00 € benötigen Sie rein rechtlich keinen Anwalt, aber tatsächlich ist es in aller Regel dringend empfehlenswert. Und wenn Sie wirklich keinen Anwalt brauchen würden, dann würden Sie diese Zeilen nicht lesen.
Ein weiterer Nachteil wenn Sie Inkassounternehmen einschalten: Die Erstattungspflicht des Schuldners ist auf die Höhe der Gebühren eines Anwalts gedeckelt, § 13f RDG. Beauftragen Sie ein Inkassounternehmen und dann einen Anwalt, bleiben Sie auf den Kosten des Inkassounternehmens sitzen. Ausnahme: Der Schuldner hat die Forderung erst nach Einschaltung des Inkassounternehmens bestritten und wegen des Bestreitens haben Sie den Anwalt eingeschaltet.
Hat der Schuldner klar zu erkennen gegeben, dass er außergerichtlich keine Zahlung leisten wird. oder ist er erkennbar zahlungsunfähig, ist die Einschaltung eines Anwalts oder Inkassounternehmens zur Durchsetzung der Forderung erkennbar nicht erforderlich und die dafür entstehenden Kosten müssen vom Schuldner nicht erstattet werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1974 – IV ZR 2/72). Zahlt der Schuldner nach Einschaltung eines Inkassounternehmens oder Anwalts und vor Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, ist freilich bewiesen, dass die Einschaltung des Inkassounternehmen bzw. Anwalts zur Durchsetzung der Forderung erforderlich waren und die entstandenen Kosten müssen erstattet werden. Für den Gläubiger bleibt aber das Risiko, dass außergerichtlich keine Zahlung erfolgt und er dann im gerichtlichen Verfahren mit dem Antrag auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Kosten unterliegt.
Mahnbescheid beantragen
Selbstverständlich können Sie auch selbst einen Schritt weitergehen und einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
Der Vorteil: (Im Vergleich zu einem „normalen“ Klageverfahren) geringe Kosten und wenn der Schuldner den Mahnbescheid und den Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden lässt, haben Sie einen Titel, den Sie 30 Jahre lang vollstrecken können. Außerdem können Sie durch einen Mahnbescheid die drohende Verjährung unterbrechen.
Der Nachteil: Macht man (egal ob bewusst oder versehentlich) mehr geltend als man einzufordern berechtigt ist und beschränkt sich dann im Hauptsacheverfahren auf den „korrekten“ Teil der Forderung, hat man automatisch diesen Teil des Prozesses verloren und muss einen Teil der Verfahrenskosten tragen. Ein großes Risiko liegt auch darin, dass Mahnverfahren vom Gläubiger oft nicht weiter betrieben werden (z. B. fehlende Prozessfinanzierung, Insolvenz des Schuldners, etc.) und die Forderung verjährt. Wird der Mahnantrag dann nicht zurückgenommen, kann der Schuldner nun die Verjährung einwenden, die Durchführung des Hauptverfahrens beantragen und gewinnt die Klage – die Kosten muss der Gläubiger tragen. Nehmen Sie Mahnanträge die Sie nicht weiter verfolgen wollen also unbedingt zurück!
Vorsicht! Es gibt eine Menge Unternehmen, die Gebühren für die Weiterleitung des Mahnantrags ans Mahngericht verlangen. Die offizielle Seite ist https://www.online-mahnantrag.de/
typische Fragen und Fallen
Darf ich als Unternehmer dem Schuldner mit einem Schufa-Eintrag drohen?
Wurde die Forderung bestritten, darf gemäß § 31 Absatz 2 BDSG kein Eintrag bei der Schufa oder einer anderen Wirtschaftsauskunftei erfolgen. Drohen Sie mit einem Eintrag obwohl die Forderung bestritten ist, verhalten Sie sich wettbewerbswidrig und riskieren eine Abmahnung.
Wenn Sie kein Partner der Schufa sind, haben Sie keinen Einfluss auf den Schufa-Score des Schuldners. In diesem Fall dürfen Sie überhaupt nicht mit einem Schufa-Eintrag drohen, anderenfalls handeln Sie wettbewerbswidrig. Sind Sie Partner der Schufa, dürfen Sie nicht verschleiern, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13).
Darf ich mit einer Anzeige wegen Eingehungsbetrug drohen?
Haben Sie den Verdacht, Opfer eines Betrugs geworden zu sein, steht es Ihnen frei, Strafanzeige zu erstatten. Wer einen Vertrag abschließt und weiß, dass er nicht zahlen kann oder will, begeht einen Eingehungsbetrug.
Insbesondere wenn die Vermutung, dass es sich um einen Betrug handeln könnte, nur ins Blaue hinein erfolgt und zum Beispiel allein auf der Tatsache beruht, dass der Schuldner die offene Forderung nicht zahlt, kann die Drohung mit einer Strafanzeige jedoch den Tatbestand der (versuchten) Nötigung erfüllen.
Der Schuldner ist nicht erreichbar. Wie komme ich an seine Adresse?
Ist der Schuldner nicht mehr unter der von ihm angegebenen Adresse erreichbar, kommen Briefe als nicht zustellbar zurück oder wollen Sie einfach nur sicherstellen, dass der Schuldner noch unter der Ihnen bekannten Adresse wohnt und der von Ihnen beantragte Mahnbescheid dort auch zustellbar ist? Dann beantragen Sie eine Auskunft aus dem Einwohnermelderegister. Zuständig ist die Gemeinde des letzten bekannten Wohnsitzes. Die meisten Gemeinden haben Formulare für die Anfrage. Die meisten Bundesländer bieten eine zentrale Plattform für Anfragen an:
Baden-Württemberg: https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/6006995
Bayern: https://www.buergerservice-portal.de/bayern/service/ew-einfache-melderegisterauskunft/#/
Berlin: https://olmera.verwalt-berlin.de/meldewesen/webclient/app/emra
Bremen: https://www.service.bremen.de/dienstleistungen/melderegisterauskunft-beantragen-8365
Brandenburg: –
Hamburg: https://www.hamburg.de/service/info/11262243/n0/
Hessen: https://portal-civ.ekom21.de/civ.public/start.html?oe=00.00.EK&mode=cc&cc_key=EMRA
Mecklenburg-Vorpommern: https://meldewesen-mv.de/
Niedersachsen: –
Nordrhein-Westfalen: –
Rheinland-Pfalz: –
Saarland: –
Sachsen: https://www.saechsisches-melderegister.de/
Sachsen-Anhalt: –
Schleswig-Holstein: https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/Service/Entry/ZMB_MRA
Thüringen: –
Einfacher (und ein wenig teuer) geht es durch die Beauftragung eines Dienstleisters wie Supercheck.
